Rechtsprechung
OLG Koblenz, 16.10.1998 - 10 U 1213/97 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,18243) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVersZ 1999, 329
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06
Fahrzeugvollversicherung: Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallschaden im …
dd) Danach liegt ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden vor, wenn ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt mit hochgezogener Laderampe zur Seite umstürzt, weil der befahrene Untergrund plötzlich nachgibt (BGH VersR 1998, 179); ebenso, wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, ins Rutschen gerät und einen Abhang hinabstürzt (OLG Koblenz RuS 1999, 405). - OLG Koblenz, 31.10.2003 - 10 U 1442/02
Versicherungsschutz bei Wildunfällen die durch bewusstes Ausweichen des …
Der Senat sieht im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung (OLG Frankfurt a.M., OLGR Frankfurt 1994, 90; Schaden-Praxis 1994, 194; LG Kleve, Schaden-Praxis 1992, 86; Thüringer OLG, VersR 1997, 609 = r+s 1997, 279; LG Stralsund, ZfS 1995, 380; OLG Köln, VersR 1995, 1231 = r+s 1994, 369; LGKempten, Schaden-Praxis 1998, 222; LG Ellwangen, Schaden-Praxis 1998, 223; OLG Köln, ZfS 199, 66 = r+s 1998, 365; ZfS 1999, 339; LG Köln, Schaden-Praxis 1999, 102; OLG Karlsruhe, r+s 1999, 405; a.A. LG Verden, NVersZ 1999, 90; OLG Nürnberg, DAR 2001, 224) die Gefahren, die mit einer Kollision mit einem Fuchs verbunden sind, für den Kraftfahrer und das Fahrzeug als geschütztes Interesse als nicht sehr hoch ein, so dass ein willentliches Ausweichen vor einem Fuchs sich in der Regel als grob fahrlässiges Fehlverhalten darstellt, das auch vorliegend in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbar ist. - OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 7 U 47/03
Leistungsfreiheit der Kfz-Vollkaskoversicherung: Betriebsschaden bei …
In Satz 1 der streitgegenständlichen Klausel wird klargestellt, dass ein durch Unfall verursachter Schaden nur vorliegt, wenn - unabhängig vom Auslöser (BGH VersR 1969, 940; OLG Nürnberg, VersR 1994, 1334; OLG Koblenz, r+s 1999, 405 und OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1545) - die Beschädigung durch mechanische Kräfte herbeigeführt wird, die von außen auf das Fahrzeug einwirken (Vgl. auch BGH, NJW-RR 1998, 315). - OLG Zweibrücken, 31.10.2018 - 1 U 93/17
Kfz-Kaskoversicherung: Unfall bei Abreißen eines Rades an einem …
In der Rechtsprechung wird ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden angenommen, wenn ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt mit hochgezogener Laderampe zur Seite umstürzt, weil der befahrene Untergrund plötzlich nachgibt (BGH VersR 1998, 179) und wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, ins Rutschen gerät und einen Abhang hinabstürzt (OLG Koblenz RuS 1999, 405). - OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 8 U 934/16
Kein Betriebsschaden bei Überfahren über Bodenschwelle
Danach liegt ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden vor, wenn ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt mit hochgezogener Laderampe zur Seite umstürzt, weil der befahrene Untergrund plötzlich nachgibt (BGH VersR 1998, 179); ebenso, wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, ins Rutschen gerät und einen Abhang hinabstürzt (OLG Koblenz RuS 1999, 405).
Rechtsprechung
KG, 11.08.1998 - 6 U 6438/96 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,23050) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVersZ 1999, 329
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 15.06.2006 - 12 U 188/05
Kfz-Kaskoversicherung: Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der …
Entscheidend ist, ob der Versicherer eine sichere und aktuelle Kenntnis von den aufklärungsbedürftigen Tatsachen hat, wobei er grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die ihm zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten (hauseigenen EDV- oder Informationssysteme Dritter) abzurufen, um die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers z. B. zur Frage des Vorliegens von Vorschäden zu überprüfen (OLG Köln Schaden-Praxis 2005, 170, 171; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2003, 179; KG NVersZ 1999, 329; OLG Hamm VersR 1990, 195).